STRAFTATEN

DIE RECHTSLAGE FÜR JUGENDLICHE

Jugendliche können als Täter, Opfer, Zeuge oder Mitwissende in strafbare Handlungen involviert sein. In vielen Fällen sind Minderjährige Opfer von Erwachsenen, sei es bei Unfällen im Strassenverkehr oder bei häuslicher Gewalt. Drogenmissbrauch, Verkehrsdelikte, Diebstahl oder Gewalt gegenüber anderen Minderjährigen – auch Jugendliche begehen Straftaten.

Seit 2007 kommt hier das Jugendstrafrecht, das in einem separaten Jugendstrafgesetz (JStG) geregelt ist, zum Zug. Erziehung vor Strafe lautet eine der Grundideen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Jugendliche mitten in der Persönlichkeitsentwicklung stehen. Die Strafen haben das Ziel, die Tat begreifbar zu machen und zu einem Umdenken zu führen. Gleichzeitig können auch Schutzmassnahmen wie z.B. eine ambulante Betreuung angeordnet werden.

FÜR WEN GILT DAS JUGENDSTRAFRECHT?

Seit dem 1. Januar 2007 gibt es in der Schweiz ein Jugendstrafrecht. Vorher wurde in wenigen Ausnahmen das Erwachsenenstrafrecht angewendet. Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche im Alter von zehn bis 18 Jahren, die eine Straftat begehen. Kinder unter zehn Jahren sind nicht strafmündig. Wenn du noch nicht volljährig bist und eine Straftat begehst, werden deine Eltern informiert.

LINKS

Jugendliche kommen in ganz unterschiedlichem Zusammenhang mit dem Gesetz in Berührung. Die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat ein FAQ auf ihrer Site aufgeschaltet, das erste Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt.  Beispielsweise, wie ein Strafverfahren abläuft oder sich auf die Lehre auswirken kann, wie Schadenersatzforderungen aussehen können oder ob die Straftat registriert wird. Aber auch die Seite der Geschädigten und Opfer wird thematisiert. MEHR

Wenn dich die Hintergründe zum Jugendstrafrecht interessieren, können wir dir das Schweizer Portal www.ch.ch empfehlen.

NÜTZLICHE ADRESSEN IN DEINER REGION

Du möchtest direkt mit jemandem in deiner näheren Umgebung sprechen? Hier haben wir für dich Adressen zum Thema zusammengestellt. MEHR

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