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Fragen, die andere zu diesem Thema gestellt haben

Titel (Pflichtfeld) Schutzalter: Eltern würden das Ok geben
Fragedatum 30. 09. 2010
Frage (Pflichtfeld)

Hallo! Brauche dringendst eure Hilfe! Mein Freund (21) und ich (15) machen uns in letzter Zeit grosse Sorgen um mein Alter. Da ich noch unter Jugendschutz stehe und er über 18 ist, könnten wir doch Probleme mit dem Gesetz bekommen, oder? Meine Eltern erlauben diese Beziehung und freuen sich sehr für mich. Doch auch sie belastet diese Situation.. Nun möchte ich gerne wissen, wie weit kann das Gesetz gehen, wenn meine Eltern unserer Beziehung das OK gegeben haben? Wir möchten auf keinen Fall, das er hinter Gitter kommt, eine Anzeige kriegt oder wir auseinander gehen müssen! Wir lieben uns über alles und schauen auch extra, das wir uns in der Öffentlichkeit nicht als Paar zeigen, auch wenn dies manchmal sehr schwierig ist und schmerzt.. Kann uns jemand genau über die Gesetzgebung informieren? Danke schon jetzt! Dionera
Antwort

Liebe Dionera Es ist toll und spricht für dein Verantwortungsbewusstsein, dass du dich diesbezüglich informieren willst. Die Frage ist allerdings nicht ganz leicht und eindeutig zu beantworten. Die Frage, wie die Gesetzgebung lautet, ist jedoch klar: Solange jemand noch nicht 16 Jahre alt ist, befindet sich diese Person noch im Schutzalter. Das heisst, dass man bis zum 16. Geburtstag keine sexuelle Beziehung mit jemandem haben darf, der 3 Jahre (oder mehr) älter ist als man selbst. Das Gesetz geht davon aus, dass Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren noch nicht in der Lage sind, die Tragweite einer sexuellen Handlung mit einem Erwachsenen abzuschätzen. Wenn jemand unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung begeht mit einer Person, die mindestens 3 Jahre älter ist als sie, dann macht sich die erwachsene Person strafbar und nicht umgekehrt. Unter einer sexuellen Handlung/Beziehung versteht das Gesetz nicht bloss Geschlechtsverkehr oder Petting, sondern auch das Küssen. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) steht unter dem Titel «Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen» im Artikel 187, was dies für Folgen haben kann: \"Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.\" Wie du unter dem folgenden Link siehst, machen sich auch Lehrer und Eltern strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zulassen, dass unter Sechzehnjährige sexuelle Handlungen mit Erwachsenen haben: http://www.lilli.ch/infos_tipps/-/cat/18/info/82 Soweit die Gesetzgebung. Sie zeigt, dass die Beziehung auch durch das OK deiner Eltern, nicht legal wird. Andererseits gilt grundsätzlich: Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter. Das heisst, solgange dein Freund von niemandem angeklagt wird, hat er auch nichts zu befürchten. In dem Sinne ist es sicher gut, wenn du dies auch mit deinen Eltern besprichst und ihr gemeinsam eine Lösung sucht. Wie oben erwähnt, versteht man unter einer \"sexuellen Handlung\" bereits Küssen. In dem Sinne wäre die einfachste und sichereste Lösung natürlich, wenn ihr eure Beziehung unterbrechen würdet und erst wieder aufnehmt, wenn du 16 bist, da dann eure Beziehung ja legal ist. Wie realistisch dies wirklich ist, dies könnt nur ihr beantworten. Falls dies für euch nicht möglich ist, so muss man sich bewusst sein, dass - falls es wirklich mal zu einer Anzeige kommen sollte - dann \"weniger weitgehende sexuelle Handlungen\" wie Zungenküsse und Berührung über den Kleidern eher strafmildernd wären als der Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Unter diesem Aspekt ist es sicher ratsam und wünschenswert, dass ihr beiden zumindest damit noch zuwartet, bis du nicht mehr im Schutzalter bist. Wenn es dann tatsächlich mal zu einer Anzeige kommen sollte, dann wird ein Richter alle Umstände miteinbeziehen müssen. Denn wie du sicher auch weisst: Gesetze lassen immer verschiedene Interpretationen zu und kein Fall ist genau gleich wie der andere. Die Situation ist also alles andere als einfach und ziemlich verzwickt. Ich hoffe aber, dass euch diese Angaben vielleicht etwas helfen. Sonst würde es auch noch die Möglichkeit geben, dass du dich bei der folgenden Fachstelle informierst. Seh dir dazu den folgenden Link an: http://kinderschutz.ch/cms/de/contact Herzliche Grüsse dein Tschau
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